Abschussverordnung für Wolf in Osttirol erlassen

Riss eines geschützten Schafs auf Heimweide in Assling
Rechtliche Voraussetzung für Abschuss erfüllt
Abschussverordnung für Wolf gilt für acht Wochen in 39 Jagdgebieten


Die Tiroler Landesregierung hat die erste Abschussverordnung nach der seit 1. April 2023 geltenden Tiroler Rechtslage für einen Wolf in Osttirol erlassen.
„Wir sind handlungsfähig. In Assling wurde vergangenen Donnerstag auf einer Heimweide im Ortsteil Mittewald ein mit einem wolfsabweisenden Zaun geschütztes Schaf tot aufgefunden, das mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf gerissen wurde. Laut Definition handelt es sich somit um einen Schadwolf, der von der Landesregierung zum Abschuss freigegeben werden kann. Das haben wir aus Basis der neuen Rechtslage selbstverständlich umgehend getan“, erklärt LHStv Josef Geisler. Dass sich im Gebiet ein Wolf aufhält, ist auch durch DNA-Befunde von einem Riss am 30. April im benachbarten Anras bestätigt.
Die so genannte erste Maßnahmenverordnung 2023 nach dem im Jänner dieses Jahres novellierten Tiroler Jagdgesetz tritt mit Kundmachung am 18. Mai in Kraft. In 39 Jagdgebieten im Umkreis von zehn Kilometern kann in den nächsten acht Wochen ein Wolf erlegt werden. Die Jagdausübungsberechtigten wurden bereits verständigt.
Seit Ende April hat es in Osttirol bereits mehrere Nutztierrisse mit Verdacht auf große Beutegreifer gegeben. Wolf und Goldschakal dürften sich derzeit in Osttirol aufhalten. Allerdings waren bislang die Voraussetzungen für eine Abschussverordnung der Tiroler Landesregierung nicht erfüllt. Schadtiere, die entnommen werden können, sind Wölfe oder auch Goldschakale, die fachgerechte Herdenschutzzäune überwinden oder auf nicht schützbaren Almen mehr als einmal Nutztiere reißen bzw. bei einem einzigen Rissereignis mindestens fünf Schafe töten oder verletzen. Bei ausreichendem Verdacht auf ein Großraubtier muss auch nicht auf das Vorliegen von DNA-Befunden gewartet werden.


Anhand von Wildtierrissen wurden in Osttirol im heurigen Jahre bereits zwei verschiedene Wölfe genetisch nachgewiesen. Einer davon war der Wolf mit der Bezeichnung 165MATK, der im vergangenen Jahr bereits für zahlreiche Risse verantwortlich war. Der damalige Abschussbescheid für dieses Individuum konnte aufgrund von Einsprüchen von Naturschutzorganisationen jedoch nicht vollstreckt werden.
„Wir haben die Lage im ganzen Land genau unter Beobachtung. Sobald wir es mit einem Schad- oder Risikotier nach den landesgesetzlichen Vorgaben zu tun haben, schreiten wir zur Tat“, versichert LHStv Josef Geisler. Ziel bleibe aber jedenfalls die Senkung des Schutzstatus der Wolfs in der FFH-Richtlinie. „Der Wolf ist keine gefährdete Tierart und gehört regulär bejagt“, fordert LHStv Geisler Brüssel einmal mehr zum Handeln auf.

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